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Mit einer Photovoltaikanlage Steuern sparen

Mit einer Photovoltaikanlage kann jeder von der kostenlosen Sonnenenergie profitieren. Wie Sie dabei Steuern sparen, und was bei der Wahl des Anlagetyps zu beachten ist.

Wer sich für eine Photovoltaikanlage interessiert, bekommt beim Anlagenbauer problemlos Informationen zu technischen Details und Möglichkeiten der Finanzierung. Die steuerliche Seite wird aber häufig stiefmütterlich behandelt. Die Angst vor dem komplexen Steuerrecht schreckt daher immer wieder Interessenten vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage ab. Zu Unrecht.

Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Gewerbetreibende
  • Gewerbsteuer fällt aufgrund des Freibetrages nicht an
  • Die Umsatzbesteuerung ist vorteilhaft

Steuerlich wird der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Gewerbetreibender eingestuft, da sein Energieversorger ihm den ins Netz gespeisten Solarstrom vergütet. Dennoch ist in aller Regel eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig. Zumindest dann nicht, wenn die Solarzellen nur bis zu 30 Quadratmeter groß ist. Bei reinen Privatanlagen kann häufig auch darüber hinaus auf die Gewerbeanmeldung verzichtet werden.

Unabhängig von der Gewerbeanmeldung muss der Betreiber der Anlage die so genannte Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. Das ist unproblematisch, es genügt ein formloser Brief. Der Fiskus wird dann im Gegenzug mit einem Fragebogen zur Betriebseröffnung antworten, der ausgefüllt zurückgesendet werden muss.

Werden Sie zum Unternehmer!

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Auf Basis des ausgefüllten Fragebogens wird die Steuernummer vergeben, die für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer wichtig ist. Die Einkommensteuerliche Einordnung ist eindeutig: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist ein Unternehmer, der gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Buchführungspflicht, also die Verpflichtung eine Bilanz aufzustellen besteht jedoch nicht. Selbst auf die komplizierte Anlage EÜR kann verzichtet werden. Zumindest, wenn die Einnahmen weniger als 17.500 EUR pro Jahr betragen, was bei üblichen Photovoltaikanlagen immer der Fall sein dürfte.

Der Gewinn kann schlicht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt werden und wird schließlich in Anlage G der Einkommensteuererklärung angegeben.

Auf der Einnahmenseite wird dabei in erster Linie die Einspeisevergütung  zu verbuchen sein. Als Faustregel gilt aber: Grundsätzlich gehört alles zu den Einnahmen, was durch den Betrieb der Photovoltaikanlage zufließt. Werden beispielsweise nicht mehr benötigte Anlagenteile verkauft, gilt der Erlös ebenso als Betriebseinnahme wie eine etwaige Umsatzsteuererstattung.

Zwei Abschreibungsarten

Bei den Ausgaben ist es genauso. Alles ist abzusetzen, was mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage in Zusammenhang steht: Zählermiete, Wartungs- und Versicherungskosten, eventuelle Schuldzinsen für ein Darlehen usw.

Die Anschaffungs-und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage können nicht sofort als Betriebsausgabe steuermindernd eingesetzt werden. Die Finanzverwaltung hat hier eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vorgegeben, auf die die Kosten für Anschaffung und Herstellung verteilt werden müssen. Der Betreiber kann dabei zwischen zwei Abschreibungsarten wählen. Generell gilt die lineare Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeträgen.

Durch das Konjunkturpaket I kann für Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 jedoch auch die degressive Abschreibung mit fallenden Jahreswerten angesetzt werden. Diese führt dabei in den ersten Jahren zu einer höheren Steuerminderung, wird aber von Jahr zu Jahr geringer. Sie beträgt das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes(5 Prozent x 2,5 = 12,5 Prozent) und wird jeweils auf den Restbuchwert des Vorjahres angewendet.

Während lineare und degressive Abschreibung nur alternativ auftreten können, kann daneben noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten in den ersten fünf Jahren nach der Installation geltend gemacht werden.

Tipp: Ob diese 20 Prozent dabei auf die ersten fünf Jahre verteilt werden oder komplett in einem Jahr zum Einsatz kommen, ist dem Betreiber der Photovoltaikanlage überlassen.

Aber aufgepasst: Sonderabschreibung und degressive Abschreibung können nur bei so genannter Aufdachmontage angewendet werden. Dachziegelanlagen (auch als Solar-Dachsteine bezeichnet) hingegen werden fest in das Dach integriert und gelten daher steuerrechtlich als unbewegliche Gebäudebestandteile.

Sowohl die degressive Abschreibung als auch die Sonderabschreibung kommen hier nicht in Betracht – Das sollten Interessenten bei der Planung einer Anlage berücksichtigen.


Kommentare (2)
  • Paul Kollig  - Investitionsabzugbetrag bei PV-Anlagen mit Eigenve
    Leider wird in dem Artikel auf das Problem des Investitionsabzugbetrags im Falle der seit 2009 möglichen Eigenverbrauchsregelung nicht eingegangen. Da gehen wohl die Meinungen und das Wissen der Steuerberater auseinander. Ist diese steuerliche Möglichkeit auch hier anzuwenden?
  • Nicole Mütschele  - Abziehbare Vorsteuerbeträge in Umsatzsteuerjahrese
    Müssen die in der Umsatzsteuervoranmeldung gemachten abziehbaren Vorsteuerbeträge, die bereits erstattet worden sind, in der Umsatzsteuerjahreserklärung erneut angegeben werden?
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