Selbstständige können keine steuerlich geförderte betriebliche Altersvorsorge beanspruchen, und die Riester-Förderung erhalten sie nur ausnahmsweise.
Um vom Staat Steuervorteile für die eigene Altersvorsorge zu erhalten, bleibt da nur die Basis-Rente, auch Rürup-Rente nach dem ehemaligen Regierungsberater Prof. Bert Rürup genannt.
Diese Rentenart wurde 2005 eingeführt, um insbesondere Selbstständige beim Aufbau einer ausreichenden Vorsorge fürs Alter zu helfen. Im Prinzip soll die Rürup-Rente von ihrer Konstruktion her so etwas wie eine gesetzliche Altersrente für Selbstständige sein, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert noch Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Trotzdem können auch Angestellte, Beamte, Rentner und Pensionäre einen Rürup-Renten-Vertrag abschließen und dafür Steuervorteile in Anspruch nehmen.
Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine kapitalgedeckte private Rente, die Sie als Selbstständiger vor allem bei Versicherungsgesellschaften, aber auch bei Investmentgesellschaften und Banken abschließen können. Angestellte haben auch die Möglichkeit, im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds in eine Rürup-Rente einzuzahlen.
Der große Vorteil einer Rürup-Rente gegenüber einer Rente aus einer normalen privaten Rentenversicherung liegt in den hohen Steuerersparnissen durch den Sonderausgabenabzug, die in der Ansparzeit erzielt werden können. Dafür wird die Rente selbst höher besteuert als die herkömmliche Privatrente. Somit kommt es zu einem Steuerstundungseffekt, der sich lohnen kann, da der persönliche Steuersatz während der Ansparzeit meist höher ist als bei Rentenbeginn.
Wie die Beiträge steuerlich gefördert werden
Beiträge zur Rürup-Rente zählen steuerlich zu den sogenannten Altersvorsorgeaufwendungen, genauso wie die Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Beiträge sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar, wenn auch nicht in unbegrenzter Höhe.
Alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammengerechnet werden pro Jahr bis zu den folgenden Höchstbeiträgen steuerlich berücksichtigt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG):
Höchstbeiträge für Altersvorsorgeaufwendungen p.a.
Alleinstehende (Grundtarif) 20.000 EUR
Verheiratete (Splittingtarif) 40.000 EUR
Das heißt: Wenn Selbstständige bereits Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, bleibt für steuerlich absetzbare Rürup-Renten-Beiträge maximal noch die Differenz zum betreffenden Höchstbeitrag übrig. Bei Arbeitnehmern verringert sich der verfügbare Höchstbetrag auch noch um den Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Beispiel: Sie zahlen als lediger Anwalt bereits monatlich 500 € an Ihr Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Dann stehen pro Jahr immerhin noch 14.000 € für Rürup-Beiträge zur Verfügung (20.000 € ./. 12 x 500 €). Daran sieht man, dass der Gesetzgeber die Rürup-Rente steuerlich großzügig fördern will.
Das heißt aber nicht, dass Sie Ihre gezahlten Rürup-Renten-Beiträge bis zu diesem Höchstbeitrag sofort in voller Höhe absetzen dürfen. Denn Rürup-Renten-Beiträge werden – wie alle anderen Altersvorsorgeaufwendungen auch – in einer Übergangsphase bis 2024 nur zu einem Teil anerkannt, der jährlich um 2%-Punkte ansteigt. Der Vollabzug mit 100 % ist erst ab 2025 möglich.
Anteil der absetzbaren Rürup-Renten-Beiträge
2005: 60 % 2010: 70 % 2015: 80 % 2020: 90 % 2025: 100 %
2006: 62 % 2011: 72 % 2016: 82 % 2021: 92 % 2026: 100 %
2007: 64 % 2012: 74 % 2017: 84 % 2022: 94 % 2027: 100 %
2008: 66 % 2013: 76 % 2018: 86 % 2023: 96 % 2028: 100 %
2009: 68 % 2014: 78 % 2019: 88 % 2024: 98 % usw.
Diese Übergangsphase hängt mit der im Jahr 2005 erfolgten Umstellung der Besteuerung der gesetzlichen Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung zusammen, die ebenfalls übergangsweise in jährlichen Schritten erfolgt. Diese gilt auch für die Rürup-Rente (siehe Abschnitt III).