Angesichts der ständigen Rentendiskussionen dürfte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass die gesetzliche Altersrente zur Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand nicht mehr ausreicht. Es muss zusätzlich Vorsorge getroffen werden.

Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es als weitere Säulen der Alterssicherung noch die private und die betriebliche Altersversorgung. Während es bei der privaten Vorsorge meist um Anlagen auf dem Kapitalmarkt wie Sparpläne und Lebensversicherungen oder um das Eigenheim geht, hat die betriebliche Altersvorsorge (bAV) die spätere Auszahlung einer Betriebsrente zum Ziel.
Die arbeitsrechtliche Seite der betrieblichen Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt, die steuerliche Seite im Einkommensteuergesetz (EStG).
Bei der bAV erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Zusage auf eine eigene betriebliche Versorgung im Alter und ggf. auch bei Berufsunfähigkeit sowie einer Versorgung Ihrer Hinterbliebenen bei Ihrem Ableben. Eine Vererbung Ihres angesparten Kapitals ist nicht zulässig, jedoch die Vereinbarung eines Sterbegeldes an eine beliebige Person.
Ihre betriebliche Altersvorsorge kann Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Gehalt finanzieren (arbeitgeberfinanzierte bAV). Statistisch übernimmt die Firma in einem Viertel der Fälle die Kosten dafür komplett, vor allem in Großkonzernen. Die Höhe der bAV hängt dabei meist von der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers ab.
Sie dürfen aber auch selbst Teile Ihres Arbeitslohns in das betriebliche Versorgungssystem einzahlen (arbeitnehmerfinanzierte bAV), entweder monatlich (z.B. Teile des Monatsgehalts, vermögenswirksame Leistungen) oder einmalig jährlich (z.B. Weihnachtsgeld, 13. Gehalt).
Oft teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge, so beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie.
Sie dürfen die bAV-Beiträge aus Ihrem Nettogehalt oder Ihrem Bruttogehalt bezahlen. Allerdings können Sie Lohnsteuer und Sozialabgaben nur bei Zahlung aus dem Bruttogehalt sparen. Dazu müssen Sie aber künftige, noch nicht fällige Gehaltsansprüche für die bAV verwenden. Man spricht dann von einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung (sog. "Deferred Compensation" oder "aufgeschobene Vergütung").
Wichtig
Falls Ihr Arbeitgeber Ihre betriebliche Altersvorsorge nicht freiwillig oder aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung selbst finanziert, haben Sie als in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Gehaltsumwandlung. Das gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, nicht aber für Beamte.
Auch sog. Minijobber, also geringfügig Beschäftigte mit einem 400-Euro-Job, können eine Entgeltumwandlung verlangen, obwohl sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Angesichts des geringen Einkommens lohnt sich das aber nur, wenn der Minijobber sich extra für die bAV geleistete Mehrarbeit nicht auszahlen lässt, sondern der Arbeitgeber dafür einen Beitrag in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Das ist aber noch nicht überall möglich. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie im Internet unter www.minijobrente.de.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist insoweit eingeschränkt, als bei Existenz eines Tarifvertrags darin die Umwandlung zugelassen sein muss. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat bzw. Ihrer Personalstelle über die Einzelheiten.
Frühestmöglicher Beginn der Betriebsrente
Das Mindestalter für eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung ist das 60. Lebensjahr, bei Versorgungszusagen ab 2012 das 62. Lebensjahr. Bei bestimmten Berufsgruppen, wie etwa Piloten oder Bergleute, kann die Betriebsrente auch schon früher beginnen, wenn das betrieblich, tarifvertraglich oder gesetzlich so geregelt ist. Eine Ende der beruflichen Tätigkeit ist für die Auszahlung nicht erforderlich.
Bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist der Rentenbeginn oft von einem bestimmten Grad der Behinderung oder der Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abhängig.
Die Hinterbliebenenversorgung beginnt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene können insbesondere die Witwe bzw. der Witwer, der geschiedene Ehegatte, die minderjährigen oder steuerlich noch berücksichtigungsfähigen volljährigen Kinder (z.B. wegen Ausbildung) sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Lebensgefährte.
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